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Nutzen Sie Ihr
Recht und Sparen Sie aus dem Brutto, denn bis zu über 50%
Einsparungen sollte man sich nicht entgehen lassen!!!
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Allgemeines
Das Recht
auf eine betriebliche Altersvorsorge!
Bisher lag
die Entscheidung, ob ein Betrieb seinen Beschäftigten
eine Altersvorsorge anbietet, allein beim Arbeitgeber.
Die
entscheidende Neuerung der Rentenreform bei der
betrieblichen Altersvorsorge ist der individuelle
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Seit dem
01.01.2002 hat jede Arbeitnehmerin und jeder
Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile
des Lohnes oder des Gehaltes in eine betriebliche
Altersvorsorge einzuzahlen.
Das heißt:
Will ein
Arbeitnehmer zum Beispiel sein Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld verwenden, um damit seine Altersvorsorge
aufzubauen, muss der Arbeitgeber diesem Wunsch im
gesetzlich bestimmten Umfang nachkommen.
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Wie
funktioniert die Entgeltumwandlung?
Wie eine
private Altersvorsorge
funktioniert, ist bekannt: Man schließt mit einem Finanzdienstleister einen
Vertrag ab. Als Versicherter zahlt man
aus dem Netto
die Beiträge selbst ein und erhält dafür einen Anspruch auf eine
Kapitalabfindung oder Rente.
Bei der
betrieblichen Altersvorsorge
ist das etwas anders. Hier bildet der Arbeitgeber entweder von sich aus
innerhalb des Betriebes eine Rückstellung für die Alterssicherung seiner
Beschäftigten (interner Durchführungsweg - Arbeitgeberfinanziert) oder
er schließt auf Ihren Wunsch hin für Sie
einen Vertrag zur Altersvorsorge ab, bei dem die Beiträge
von Ihrem Brutto
z. B. in eine Direktversicherung (externer Durchführungsweg) fließen.
Welche dieser Anlageformen der
Betrieb anbietet, wird in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ihnen,
dem Arbeitnehmer, einzelvertraglich, betrieblich oder tariflich festgelegt.
Sollte eine solche
Vereinbarung nicht bestehen, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
auf jeden Fall Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung
seiner Wahl.
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Wer hat
Anspruch auf Entgeltumwandlung?
Anspruch auf Entgeltumwandlung
haben:
-
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch
richtet, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,
oder
-
geringfügig beschäftigt sind und auf
Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, sowie
arbeitnehmerähnliche
Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
sind
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten ihren Beitrag zur Altersvorsorge
Bisher wurde diese Art der
betrieblichen Altersversorgung in der Regel allein durch den Arbeitgeber
finanziert. Jetzt können sich die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer durch
Entgeltumwandlung an der Finanzierung beteiligen oder sie sogar vollständig
übernehmen.
Bei der Entgeltumwandlung
nimmt der Arbeitgeber Teile des Gehaltes seiner Beschäftigten und verwendet
sie für die betriebliche Altersvorsorge. Juristisch setzt dies einen
Verzicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf den Teil des
Entgeltanspruchs voraus, den der Arbeitgeber für die betriebliche
Altersvorsorge verwenden soll. Dafür ist eine Vereinbarung zwischen dem
Arbeitgeber und dem Beschäftigten notwendig.
Meist wird in betrieblichen
oder tariflichen Versorgungsordnungen geregelt, welche Teile des Gehalts zur
betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden können (beispielsweise
Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Überstundenzuschläge usw.) und ob der
Arbeitgeber sich durch einen eigenen Beitrag beteiligt.
Die Durchführung der
Altersvorsorge liegt - so sieht es das Gesetz vor - beim Arbeitgeber. Er
sucht geeignete Anlageformen aus und kümmert sich auch um die Abführung der
Beiträge. Doch egal, ob die Beiträge allein von den Beschäftigten oder
zusammen mit dem Arbeitgeber aufgebracht werden:
Den Anspruch auf Auszahlung der Leistung im Alter hat nur die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer.
Um den Verwaltungsaufwand in
der Ansparphase gering zu halten, kann der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung
regelmäßige Beitragszahlungen verlangen. Diese müssen gleich bleibend oder
ansteigend sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist ebenfalls, dass die
Arbeitnehmerinnen oder die Arbeitnehmer jährlich mindestens einen
Eigenbeitrag in Höhe von einem 160stel der Bezugsgröße der
Rentenversicherung zahlen. Das sind im Jahr 2003 mindestens 204 EURO.
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