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  Die betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Nutzen Sie Ihr Recht und Sparen Sie aus dem Brutto, denn bis zu über 50% Einsparungen sollte man sich nicht entgehen lassen!!! 
 

 

Allgemeines

Das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge!


Bisher lag die Entscheidung, ob ein Betrieb seinen Beschäftigten eine Altersvorsorge anbietet, allein beim Arbeitgeber.

 

Die entscheidende Neuerung der Rentenreform bei der betrieblichen Altersvorsorge ist der individuelle Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Seit dem 01.01.2002 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile des Lohnes oder des Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.


Das heißt:

Will ein Arbeitnehmer zum Beispiel sein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verwenden, um damit seine Altersvorsorge aufzubauen, muss der Arbeitgeber diesem Wunsch im gesetzlich bestimmten Umfang nachkommen.

 

 

 

 

Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?


Wie eine private Altersvorsorge funktioniert, ist bekannt: Man schließt mit einem Finanzdienstleister einen Vertrag ab. Als Versicherter zahlt man aus dem Netto die Beiträge selbst ein und erhält dafür einen Anspruch auf eine Kapitalabfindung oder Rente.

 

Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist das etwas anders. Hier bildet der Arbeitgeber entweder von sich aus innerhalb des Betriebes eine Rückstellung für die Alterssicherung seiner Beschäftigten (interner Durchführungsweg - Arbeitgeberfinanziert) oder

er schließt auf Ihren Wunsch hin für Sie einen Vertrag zur Altersvorsorge ab, bei dem die Beiträge von Ihrem Brutto z. B. in eine Direktversicherung (externer Durchführungsweg) fließen.

 

Welche dieser Anlageformen der Betrieb anbietet, wird in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ihnen, dem Arbeitnehmer, einzelvertraglich, betrieblich oder tariflich festgelegt.

 

Sollte eine solche Vereinbarung nicht bestehen, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf jeden Fall Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung seiner Wahl.

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Wer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung?


Anspruch auf Entgeltumwandlung haben:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch richtet, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, oder
     

  • geringfügig beschäftigt sind und auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, sowie
     

  • arbeitnehmerähnliche Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind

 

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten ihren Beitrag zur Altersvorsorge

Bisher wurde diese Art der betrieblichen Altersversorgung in der Regel allein durch den Arbeitgeber finanziert. Jetzt können sich die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung an der Finanzierung beteiligen oder sie sogar vollständig übernehmen.

 

Bei der Entgeltumwandlung nimmt der Arbeitgeber Teile des Gehaltes seiner Beschäftigten und verwendet sie für die betriebliche Altersvorsorge. Juristisch setzt dies einen Verzicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf den Teil des Entgeltanspruchs voraus, den der Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge verwenden soll. Dafür ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten notwendig.

 

Meist wird in betrieblichen oder tariflichen Versorgungsordnungen geregelt, welche Teile des Gehalts zur betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden können (beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Überstundenzuschläge usw.) und ob der Arbeitgeber sich durch einen eigenen Beitrag beteiligt.

 

Die Durchführung der Altersvorsorge liegt - so sieht es das Gesetz vor - beim Arbeitgeber. Er sucht geeignete Anlageformen aus und kümmert sich auch um die Abführung der Beiträge. Doch egal, ob die Beiträge allein von den Beschäftigten oder zusammen mit dem Arbeitgeber aufgebracht werden: Den Anspruch auf Auszahlung der Leistung im Alter hat nur die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer.

 

Um den Verwaltungsaufwand in der Ansparphase gering zu halten, kann der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung regelmäßige Beitragszahlungen verlangen. Diese müssen gleich bleibend oder ansteigend sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist ebenfalls, dass die Arbeitnehmerinnen oder die Arbeitnehmer jährlich mindestens einen Eigenbeitrag in Höhe von einem 160stel der Bezugsgröße der Rentenversicherung zahlen. Das sind im Jahr 2003 mindestens 204 EURO.

   
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